Fahrlehrer-Fortbildung nach § 53 (1) FahrlG
Diese Fortbildung gem. § 53 (1) FahrlG ist Pflicht für alle Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer. Alle vier Jahre muss an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilgenommen werden. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann abgewichen werden, dann beträgt die Dauer der Fortbildung vier Tage.
- Die Frist zur Fortbildung beginnt mit Ablauf des Jahres in dem die Erlaubnis erteilt wurde. Ablauffrist ist immer der 31.12. des jeweiligen Jahres.
- Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn der Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 an einer Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 oder an einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat.
- Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist.
Die Themenschwerpunkte und Preise unserer Fortbildungen finden Sie hier, sobald diese feststehen. Die Preise sind inkl. Lehrgangsunterlagen, Mittagsverpflegung und Tagungsgetränke.
Termine und Anmeldung
Fahrschulzentrum Koblenz
- Für dieses Jahr sind keine weiteren Fortbildungen in Koblenz geplant.
Fahrlehrerausbildungsstätte Wetzlar
- Für dieses Jahr sind keine weiteren Fortbildungen in Wetzlar geplant.
Fahrlehrerausbildungsstätte Kassel
- 13.11.2024 - 15.11.2024